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lnternet-Zahlungssysteme vor der Marktreife. Zur Zeit erscheint Onlineverkauf als die elektronische Variante des klassischen Versandhandels. Der Kunde informiert sich und bestellt online im World Wide Web. Ausliefern der Ware und Einziehen des Rechnungsbetrages erfolgen jedoch offline per Rechnung, mit ausgefülltem Überweisungsformular, per Nachnahme oder Bankeinzug. Räumt der Verkäufer einen Zahlungszeitraum von einigen Tagen ein, stellt die Offlinezahlung kein Hindernis dar. Kann der Verkäufer einen rechtsverbindlichen Auftrag oder eine gesicherte Zahlungsvereinbarung erreichen, etwa durch Unterschrift des Kunden unter einen entsprechenden Beleg, dann ist es relativ sicher, dass er sein Geld auch erhält.
Digital und rechtsverbindlich. Das Fehlen der persönlichen Kundenunterschrift beim Onlinehandel ist das Problem, mit dem der Verkäufer sich auseinandersetzen muß. Ohne Unterschrift hat der Kaufvertrag keine Beweiskraft und die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages trägt der Verkäufer. Kein Unternehmen möchte aber, bei bereits gelieferter Ware, ständig die ausstehenden Forderungen eintreiben. Rechtlich gesehen sind nur unsichere Verkaufsbelege vorhanden und die Identität des Onlinekunden ist aus technischen Gründen nicht zu prüfen. Was tun? Speziell auf das Internet zugeschnittene Zahlungssysteme wollen den Handelshäusern eine direkte und finale Zahlung zusichern. Dabei werden verschiedene neue Methoden eingesetzt. Neben digitalem Geld (Cybercash, e-Cash), das echtes Geld durch elektronische Münzen in Softwareform ersetzt, verwenden viele Verfahren die elektronische Signatur als Stellvertreter für eine reale Unterschrift. Hierbei handelt es sich um die verschlüsselte Prüfsumme eines Dokumentes, die zum Beispiel auch zur Versiegelung einer Onlineorder eingesetzt werden kann. Anhand der Signatur kann der Empfänger einer Nachricht die Herkunft und Integrität der Mitteilung überprüfen. Manche Verfahren verwenden zusätzlich Zertifikate anerkannter Trustcenter zum Nachweis der Identität der Geschäftspartner. Digitale Unterschrift in Deutschland Das Multimediagesetz (IUKDG) von 1997 regelt die Digitale Unterschrift rechtlich. Danach erhebt die Onlinesignatur ein Dokument noch nicht zur vollgültigen Urkunde, gibt aber einem so unterschriebenen Beleg einen hohen Beweiswert. Onlinehandel in den Kinderschuhen Neben den hier beschriebenen Bezahlungssystemen gibt es eine Vielzahl anderer Verfahren, die aber oft noch in den Kinderschuhen stecken. Eine Auswahl an unterschiedlichen monetären Transaktionssystemen ist zwar wünschenswert, aber eine Inflation gleichartiger Zahlungsverfahren dürfte eher zu einer Behinderung denn zu einem Aufschwung des Internethandels führen. Aus diesen Überlegungen hat sich in den USA mit dem OTP (Open Trading Protocol) gerade ein neues Konsortium gebildet, das mit einer einheitlichen Festlegung den gesamten Handelsprozess zwischen Kunde, Händler und Bank standardisieren will. |
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